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Langzeitparker – Überprüfung der Verkehrsregelung

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 3 B 891/06
Urteil vom 23.03.2099
Vorinstanz: VG Leipzig, Az.: 1 K 1143/02, Entscheidung vom 16.08.2004

In der Verwaltungsrechtssache wegen Kosten einer Abschleppmaßnahme hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 23. März 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. August 2004 – 1 K 1143/02 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Kosten einer Abschleppmaßnahme.
Das Fahrzeug der Klägerin (amtl. Kennzeichen) war seit dem 27.7.2001 auf der in im Bereich zwischen und geparkt worden, als dort aufgrund einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Beklagten vom 10.7.2001 zur Durchführung von Gasleitungsarbeiten ein Halteverbotszeichen (Zeichen 283) aufgestellt wurde. Gemäß der Anordnung sollte die Halteverbotszone in dem Zeitraum vom 12.7.2001 bis längstens 12.8.2001 eingerichtet werden. Die Anordnung enthielt folgende Bestimmung:
„VZ müssen 72 Stunden vor Arbeitsbeginn mit Unterhänger ab „___.___.___“ aufgestellt werden“. Tatsächlich war das Halteverbotszeichen am 3.8.2001 um 18.00 Uhr mit dem Zusatzschild „ab 06.08. 7.00 Uhr“ aufgestellt worden.
Am Dienstag, den 7.8.2001, ließ eine städtische Vollzugsbedienstete das Fahrzeug der Klägerin in der Zeit zwischen 7.47 Uhr und 8.15 Uhr abschleppen, wobei sie ca. eine Viertelstunde zuvor Erkundungen zum Fahrzeughalter eingeholt hatte, während derer es einer Nachbarin nicht gelungen war, die Klägerin telefonisch zu erreichen.
Mit Bescheid vom 29.10.2001 forderte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung von Kosten für das Abschleppen einschließlich Gebühren, Auslagen und Standkosten in Höhe von insgesamt 363,20 DM (185,70 €). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2002 zurück. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei § 6 Abs. 2 SächsPolG, wonach u. a. der Zustandsstörer zum Ersatz der Kosten verpflichtet sei, die der Polizeibehörde durch […]


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