OLG Koblenz, Az.: 5 U 1392/13, Beschluss vom 16.04.2014
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten entsprechende Sicherheit.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 81.927,41 €.
Gründe
I.
Seine Absicht, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Senat im Beschluss vom 14. März 2014 wie folgt erläutert:
Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com„1. Die 1959 geborene Klägerin nimmt die beklagten Ärzte wegen einer am 15. Februar 2007 vom Erstbeklagten vorgenommenen Gebärmutterentfernung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Daneben möchte sie festgestellt haben, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch entsprechende Zukunftsschäden zu ersetzen.
Die Zweitbeklagte (Assistenzärztin) soll wegen vermeintlicher Versäumnisse bei dem am 14. Februar 2007 geführten Aufklärungsgespräch haften.
Die Klägerin trägt vor, der Eingriff sei nach unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen ohne hinreichende Indikation und zudem behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sieht sich eingriffsbedingt dauerhaft geschädigt, insbesondere durch eine Harninkontinenz.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten.
2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wird wie auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze, hat die Klägerin und die Zweitbeklagte nach § 141 ZPO angehört und Sachverständigenbeweis erhoben. Sein schriftliches Gutachten hat der Gynäkologe Prof. Dr. R. in der Schlussverhandlung des Landgerichts mündlich erläutert. Hiernach hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Eingriff sei indiziert gewesen und sachgemäß durchgeführt worden. Auch die Aufklärung sei nicht z[…]