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Ergänzungspflegschaft bei Erbauseinandersetzung eines Minderjährigen

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OLG Koblenz
Az: 11 UF 68/06
Beschluss vom 10.05.2006

Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 10. Mai 2006 beschlossen:
1. Die befristete Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Das minderjährige Kind ist neben seiner bereits volljährigen Schwester A… K… S… (*… März 1987) Miterbe zu 1/2 nach seinem Großvater väterlicherseits W… G… S… (*… Oktober 1928; … zwischen dem … und … Mai 2005; Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2005 – 93a VI 386/05 -; Bl. 2 der Beiakte [I] Amtsgericht Mainz – 34 F 366/05 -). Der Wert des Nachlasses zum Todestag beläuft sich ausweislich der Nachlassaufstellung (Bl. 14 ff. der Beiakte I) auf 35.710,02 EUR bei Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 15.036,23 EUR.

Der Kindesvater, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde (Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 22. März 2005 – 280 IN 64/05 -; Bl. 2 der Beiakte [II] des Amtsgerichts Mainz – 33 F 118/05 -), ist Hauptschuldner einer vom Erblasser am 4. Dezember 1986 bis zum Betrag von 15.000,00 DM gegenüber der D… Bank AG in D… übernommenen Höchstbetragsbürgschaft (Bl. 12 f. der Beiakte I). Die Gläubigerbank hat mit Schreiben vom 31. Januar 2006 (Bl. 12 GA) erklärt, dass sie keine Rechte mehr aus der Bürgschaft gegenüber den Erben geltend machen werde.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 (Bl. 1 – 4 GA) festgestellt, dass die Eltern in der Erbangelegenheit gesetzlich an der Vertretung des Kindes verhindert sind und es hat in diesem Umfang eine Pflegschaft angeordnet; den Ergänzungspfleger hat es ausgewählt (Wirkungskreis: Vertretung in der Erbangelegenheit, insbesondere Aufhebung der Gemeinschaft), dessen Bestellung aber dem Vormundschaftsgericht überlassen. Hiergegen richtet sich die am 31. Januar 2006 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindeseltern (Bl. 6 f. GA), die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehren.

Der Senat hat […]


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