VG München, Az.: M 1 S 15.5289, Beschluss vom 17.02.2016
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Symbolfoto: Von chatuphot /Shutterstock.comSie war zuletzt Inhaberin einer am …. Januar 1997 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt). Seit Ende 2012 fälschte sie Rezepte, um in den regelmäßigen Besitz des Schmerzmittels Tramal zu gelangen und dieses zu konsumieren. Im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gab sie bei ihrer Vernehmung am …. Februar 2015 an, von Tramal abhängig zu sein. Bei einer weiteren Vernehmung am …. Februar 2015 erklärte sie, sich seit einigen Tagen (seit 13. Februar 2015) im …-Klinikum zu befinden und dort eine freiwillige Entgiftung zu machen. Davor habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Am …. August 2015 wurde die Antragstellerin wegen Urkundenfälschung verurteilt.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der unter der Nr. 1 getroffenen Regelung wurde angeordnet (Nr. 4).
Die Antragstellerin sei abhängig von dem psychoaktiven Opioid-Analgetikum Tramadol. In Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktivwirkenden Arzneimittel und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht bestehe. Erst recht bestehe gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung bei Abhängig[…]