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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Wegfall des Eignungsmangels wegen Zeitablaufs

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OLG Koblenz 1. Strafsenat, Az: 1 Ws 513/07

Beschluss vom 10.10.2007

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. September 2007 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 40 Euro. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 6 Monaten für ihre Neuerteilung an.

Auf die dagegen eingelegte Berufung änderte die kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. September 2007 das Urteil lediglich im Rechtsfolgenausspruch ab, indem sie die Höhe des Tagessatzes auf 30 Euro ermäßigte und die Sperrfrist auf 3 Monate herabsetzte. Im Übrigen hat sie das Rechtsmittel verworfen.

Zugleich hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte Beschwerde und gegen das Urteil Revision eingelegt.

II.

Zu entscheiden ist vorliegend über die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 206), jedoch unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu wie folgt Stellung genommen:

„1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, die Fahrerlaubnis werde gemäß § 69 StGB entzogen werden. Das ist hier der Fall.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis unter anderem dann, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Wirkung der Regelvermutung für den von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Anlasstat und Eignungsmangel geht dahin, dass eine die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründende eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Straftäters nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Anhaltspunk[…]


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