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Corona-Pandemie – Feuerwerksverbot

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Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 450/20 – Beschluss vom 30.12.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Dezember 2020 – 6 L 994/20 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Antragsgegnerin erließ am 28. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung über die Untersagung des Mitführens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen aufgrund der Corona-Pandemie – im Folgenden: Allgemeinverfügung -.

Deren Nr. 1 enthält folgende Regelung:

„In Ergänzung zur SächsCoronaSchVO sowie den dazu ergangenen Allgemeinverfügungen wird für den Zeitraum 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3 und F4 im Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) im gesamten Stadtgebiet untersagt.“

Der Antragsteller hat gegenüber diesem Verbot um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung spreche viel dafür, dass ein Widerspruch ohne Erfolg bleiben werde, weil sich die streitgegenständliche Regelung der Allgemeinverfügung als rechtmäßig erweisen werde und ihn daher nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch für den Fall einer reinen Folgenabwägung könne die Kammer keine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Antragstellers erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tragen könne.

Die Kammer gehe mit dem Senat (Beschl. v. 22. Dezember 2020 – 3 B 438/20 -, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstelle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG seien aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie erfüllt. Da die in § 28a Abs. 1[…]


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