VG Saarlouis
Az.: 10 K 686/09
Urteil vom 24.2.2010
Leitsätze: Im Rahmen der zwangsweisen Ausserbetriebsetzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG kommt es nicht darauf an, ob die KFZ-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … – … ….
Mit Schreiben vom 10.12.2008 beantragte das Finanzamt B-Stadt bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Beklagten, das Fahrzeug des Klägers wegen Kraftfahrzeugsteuerschulden in Höhe von 417.- Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 115.- Euro von Amts wegen abzumelden. Mit formlosem Schreiben vom 12.12.2008 forderte die Behörde den Kläger auf, innerhalb von 14 Tagen entweder die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Mit Ordnungsverfügung vom 12.01.2009 nahm der Beklagte eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs von Amts wegen vor und forderte den Kläger auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Eintragung der Außerbetriebsetzung sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angedroht. Die Gebühr für die Verfügung wurde mit 30,60 Euro festgesetzt.
[…]
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