Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einheitensensor ESO ES 3.0 liefern keine gerichtsverwertbaren Geschwindigkeitsmessungen, da der Hersteller des Messgeräts Auskünfte darüber verweigert, wie die Geschwindigkeitsmessung im Einzelnen erfolgt. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessungen durch neutrale Sachverständige ist daher nicht möglich. Dies stellt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts dar und außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 103 GG und daher darf der Betroffene nicht aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 verurteilt werden (AG Landstuhl, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 4286 Js 12300/10 – nach Zurückweisung durch das OLG Zweibrücken).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Mannheim – Az.: 8 O 84/13 – Urteil vom 16.05.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 75 %, der Beklagte 25 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von jeweils 120 % des […]