Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 6308/01
Verkündet am 29.05.2002
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen
Der Auflosungsantrag wird zurückgewiesen
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte € 876,33 (i W € Achthundertsechsundsiebzig 33/100) zu zahlen nebst 9,25 % Zinsen seit 21.12.2001
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Schlussurteil auf DM 19.038,95 festgesetzt
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und um hiermit zusammenhängende Zahlungsansprüche.
Der am XX.XX.XXXX geborene, verheiratete Kläger war seit 14.01.1985 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein anlässlich der Übernahme ins Angestelltenverhältnis geschlossener Vertrag vom 29.01.1986 zu Grunde, der u.a. folgende Regelungen enthält:
„… Außerdem zahlt die Firma “
GmbH pro Arbeitstag einen Verpflegungszuschuss für Mehraufwendungen auf allen Baustellen in Höhe von DM 5,00 steuerfrei.
Die Firma GmbH stellt Herrn ein Firmenfahrzeug für die Fahrten vom Wohnsitz zu den jeweiligen Baustellen zur Verfügung.“
(Wortlaut des Vertrages Bl. 11 f. d. A.).
Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 30. Er war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt DM 5.775,– als Obermonteur eingesetzt. Als solcher übte er seine Tätigkeit nicht – auch nicht teilweise – in den Firmenräumen der Beklagten aus, sondern vollständig oder jedenfalls im Wesentlichen auf den einzelnen Baustellen. Zu Beginn der 90er Jahre hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt, gemäß welcher der Kläger seine Berufstätigkeit auch zu Hause ausübte.
Die Beklagte beauftragte eine Detektei, den Kläger in der Zeit vom 09. bis 14.07. und am 21. und 28.07.2001 zu beobachten. Der Detektiv, der Zeuge, erst[…]