Missbräuchliche Eigenbedarfskündigung: Die Rolle der Bedarfsperson
In einem jüngst verhandelten Fall vor dem LG Berlin (Az.: 64 S 260/22) stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Eigenbedarfskündigung als missbräuchlich zu betrachten ist, wenn die Bedürfnisse und Wünsche der sogenannten Bedarfsperson nicht ursächlich für die Auswahl der Wohnung waren, sondern durch diese erst geweckt wurden.
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Die Kündigung und ihre Begründung
Der Kläger hatte die Räumung und Herausgabe einer Wohnung gefordert, die er aufgrund von Eigenbedarf kündigen wollte. Das Amtsgericht Charlottenburg wies diese Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass die Kündigungserklärungen, die auf Eigenbedarf basierten, im Sinne des § 242 BGB als missbräuchlich angesehen werden könnten. Der Grund: Nicht die tatsächlichen Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson führten zur Auswahl der Wohnung, sondern diese wurden erst durch die Auswahl der betreffenden Wohnung geweckt.
Die Rolle des Zeugen
Ein Zeuge, der offenbar der Enkel des Klägers war, wurde in den Mittelpunkt des Falles gerückt. Der Kläger hatte ihm vorgeschlagen, eine Dreizimmerwohnung zu beziehen, obwohl der Zeuge noch keine konkreten Pläne für eine Familiengründung hatte. Das Amtsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger nicht primär nach den Wünschen und Plänen seines Enkels handelte, sondern vielmehr wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen. Insbesondere war die Miete, die von der Beklagten gezahlt wurde, die niedrigste im gesamten Gebäude.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Berlin bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts und betonte, dass abstrakte Überlegungen zur zukünftigen Familiengründung der Bedarfsperson nicht ausreichen, um den Bedarf an zusätzlichen Wohnräumen zu begründen, der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigt. Das Gericht schlug dem Kläger vor, die Berufung zurückzunehmen und wies darauf hin, dass sich in diesem Fall die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren halbieren würden.
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