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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 713/09
Urteil vom 11.03.2010

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2009 – 3 Ca 774/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.
Der Kläger wurde von der Beklagten zum 01.05.1990 als Dipl.-Psychologe angestellt; sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.710,00 €. Seit dem Jahre 2004 ist er ausschließlich mit der Datenerfassung, Ergebnisaufbereitung, Präsentationsvorbereitung und Entwicklung interaktiver Datenerhebungen im Bereich der sogenannten quantitativen Studien befasst. Ab dem 01.06.2009 meldete die Beklagte Kurzarbeit an, die allerdings nicht den Kläger betraf.
Mit Schreiben vom 20.05.2009 hat sie das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2009 gekündigt; das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung.
Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der am 04.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe einen Rückgang des Arbeitsvolumens und die Zuordnung der anfallenden Arbeiten bzw. des diesbezüglichen Rückgangs auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht hinreichend dargelegt. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Bedarf gerade an seiner Tätigkeit entfallen sei. Er sei vielmehr nach wie vor ausgelastet. Auch könne er in allen Abteilungen, im Bereich der quantitativen wie auch qualitativen Studien weiterbeschäftigt werden, da er im Laufe seiner beinahe 20jährigen Berufstätigkeit für die Beklagte in sämtlichen Abteilungen ausreichenden Einblick bekommen habe und sich jederzeit problemlos innerhalb von weniger als drei Monaten in den entsprechenden Bereich einarbeiten könne. Zudem sei der Arbeitnehmer T. erst vor kurzem vom Bereich der quantitativen Studien in den qualitativen Bereich gewechselt, obwohl er – unstreitig – keinen Studienabschluss erworben und zur Einarbeitung in den qualitativen Bereich nur einige wenige Seminare besucht habe. Dieser Mitarbeiter sei nach seinen Sozialdaten sozial weniger schutzwürdig; er, der Kläger, habe sich i[…]


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