Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 9 Sa 194/09
Urteil vom 24.07.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.01.2009 – 5 Ca 1968/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Der Kläger ist Verwaltungsfachwirt und steht zu der Beklagten seit mehr als 31 Jahren in einem Arbeitsverhältnis. Seit mehr als 30 Jahren arbeitet er im Ordnungsamt der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
§ 3 Abs. 1 TVöD bestimmt Folgendes:
„Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“
Bei der Beklagten existiert eine Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung. In deren Ziffer 7.8 heißt es:
„Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen haben über die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen und Gutachten abgeben.“
Aufgrund einer Anzeige der Kreishandwerkerschaft im Frühjahr 2007 veranlasste der Kläger, dass die Geschäftsräume eines Dachdeckerbetriebes durchsucht wurden. In der Folge führte er gegen die seinerzeitige Leiterin der Rechnungsprüfung der Beklagten Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz durch. Im Rahmen dieses Verfahrens erging am 30.08.2007 ein Bußgeldbescheid. Aufgrund eines Widerspruchs wurde der Bescheid zurückgenommen. Am 12.12.2007 erließ die Beklagte in demselben Verfahren einen weiteren Bußgeldbescheid, gegen den die Leiterin der Rechnungsprüfung ebenfalls Widerspruch eingelegt hat.
Im Dezember 2007 teilte die Mitarbeiterin C. der Beklagten mit, der Kläger habe sie am 2[…]