AMTSGERICHT KLEVE
Az.: 3 C 346/00
Urteil vom 20.10.2000
In dem Rechtsstreithat das Amtsgericht Kleveaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2000für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § l
Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 17.08.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. l S. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch wegen der vom 27.06. bis 11.07.2000 in die Türkei in das Zielgebiet Belek in die Anlage der gehobenen Mittelklasse Cesar Belek durchgeführten Urlaubsreise in Höhe von 1.068,75 DM zu, §§ 812 Abs. l S. l, 651 d, 651 c, 472 BGB.
1.
Die Beklagte ist mit einem Betrag in Höhe von 136,00 DMungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. l S. l BGB).
Der von ihr nach Vertragsschluss erhobene Kerosinzuschlag war zurückzuerstatten, da eine rechtliche Grundlage für diese Forderung fehlt. Soweit Ziffer 4. a) der von der Beklagten verwendeten Reisebedingungen Pauschal-Reisen die Erhebung eines derartigen Betrages vorsieht, verstößt diese Klausel gegen §§ 651 a Abs. 3 BGB, 11 Nr. l, 9 AGBG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts (vgl. zur näheren Begründung: Reiserecht aktuell 2000, S. 166), die auch von der Beklagten hier nicht angegriffen wird. Ihr Einwand, die Klägerin habe den Kerosinzuschlag in ihrem Anmeldeschreiben nicht erwähnt, so dass ein entsprechender Anspruch gemäß § 651 g Abs. l BGB scheitert, geht fehl. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar.
Die Anmeldefrist von einem Monat gilt nach dem Wortlaut des § 651 g Abs. l BGB für vertragliche Gewährleistungsansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis f BGB. Darüber […]