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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattung von fakultativen Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

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AG Tuttlingen, Az.: 3 C 582/14, Urteil vom 23.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 426,22 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von restlichen 426,22 EUR aus §§ 7Abs. 1,17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB.

1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter und Versicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7Abs. 1,17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist der Unfallhergang und die Schadensverantwortlichkeit zwischen den Parteien. Die Beklagten haften zu 100 Prozent.

Die Klägerin wählte den Weg der fiktiven Abrechnung. Auf die von Klägerseite benannte Schadenshöhe in Höhe von 2.940,20 EUR bezahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.513,98 EUR. Eingeklagt wurde nunmehr die Differenz in Höhe von 426,22 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus den Positionen der Beilackierung der Tür vorne links (vgl. Gutachten BI. 28 d.A.):

Ersatzteile 69,25 EUR, Arbeitslohn 13 Arbeitswerte 119,60 EUR, Lackierung 19 Arbeitswerte 235,98 EUR, Kleinteile (2% von 69,25 EUR) 1,39 EUR.

2. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieser fiktiven Reparaturkosten für die Beilackierung der Türe zu. Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er das in § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspost[…]


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