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Terrorversicherung und Sturmbeseitigungskosten als umlagefähige Betriebskosten

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AG Spandau, Az.: 2a C 755/04

Urteil vom 08.02.2005

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: fizkes/ Bigstock

Die Beklagte mietete mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann von der Voreigentümerin des Hauses … in B eine mit öffentlichen Mitteln geförderte 2-Zimmerwohnung in diesem Hause gemäß dem Mietvertrag vom 02.12.1970 (Abl. Bl. 8 ff d. A.). Die Klägerin wurde als Erwerberin im Jahre 1999 im Grundbuch eingetragen.

Das Haus … gehört zu den Häuserblöcken I und II, die die Voreigentümerin in der Zeit von Juni 1998 bis Dezember 1999 Wärmedämmen ließ. Mit Erklärung vom 09.02.2001, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 – 14 d. A.), erhöhte die Klägerin wegen der Modernisierungsmaßnahme die Miete um monatlich 79,56 DM = 40,68 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2000. Mit Erklärung vom 30.12.2002 (Abl. Bl. 14 R – 19 d. A.) machte die Klägerin nochmals den Modernisierungszuschlag von 79,56 DM = 40,68 Euro geltend und führte u.a. in dem Schreiben aus:

„Mit Datum vom 09.02.2001 haben wir Ihnen eine Mieterhöhung aufgrund der in 1998/1999 durchgeführten Wärmedämmmaßnahmen zukommen lassen. Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz hat diese Mieterhöhung nunmehr mit Beschluss vom 06.12.2002 für unwirksam erklärt, allerdings lediglich aus formellen Gründen (nicht korrekte Berücksichtigung der fiktiven Instandsetzungskosten). Weitere insbesondere materielle Gründe für die Unwirksamkeit hat das Gericht nicht angeführt.

Wir haben daher unsere Mieterhöhung unter diesem Gesichtspunkt noch einmal überarbeitet und wiederholen diese namens und im Auftrag des Vermieters nachstehend zum 01.02.2003 – rückwirkend zum 01.01.2001:“

Am Ende dieser Erklärunge[…]


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