AG Nürnberg, Az.: 18 C 1662/18, Urteil vom 22.06.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 461,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 16.03.2018, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.413,60 € seit dem 02.02.2018 bis einschließlich 15.03.2018 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsosten in Höhe 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 zu bezahlen. 2. Im übrigen wird die Klage angewiesen. 3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zu übereinstimmenden Teile der Erledigterklärung vom 04.04.2018 auf 4.421,93 €, danach auf 469,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe restlichen 461,24 €, sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe 492,54 € zu, §§ 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG, 1 PflVG. Ursprünglich lautet die Klage auf einen Zahlbetrag von 4.421,93 €. Mit Schreiben vom 14.03.2018 regulierte die Beklagte zu 2) 3.952,36 €. Die Parteien haben den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitgegenständlich sind nun mehr nur noch 469,57 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €. Im Streit stehen restliche Reparaturkosten nach tatsächlich durchgeführter Reparatur, Gutachterkosten und Mietwagenkosten. Im einzelnen sind hierzu folgende Ausführungen veranlasst:
1. Reparaturkosten
In vorliegendem Fall hat der Kläger die Reparatur tatsächlich durchgeführt. Sie wurde bei der … GmbH durchgeführt. Diese berechnete dem Kläger hierfür 3.471,25 € brutto, welche der Kläger an die Werkstatt bezahlte. Die Beklagte zu 2) hat Kürzungen vorgenommen bei der Probefahrt, den Reinigungskosten, den Entsorgungskosten, Polierkosten und Verbringungskosten. Eine Kürzung kommt jedoch vorliegend, nachdem der Kläger die Reparatur tatsächlich durchgeführt hat und die Reparaturkosten an die … GmbH bezahlt hat, nicht in Betracht. Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heran ziehen musste. Der selbst nicht sachverständige Kläger hat vorliegend seine Obliegenheiten erfüllt. Er hat mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges den Sachverständigen … beauftragt, auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen hat der Kläger die Reparatur seines Fahrzeuges bei der …GmbH, einer …-Vertragswerkstatt, in Auftrag gegeben. Die Ausführung der Reparatur erfolgt im vorgegebenen Rahmen. Im Sachverständigengutachten sind die Probefahrt, die Reinigungskosten, das Polieren und die Verbringungskosten bereits kalkuliert. Lediglich die Entsorgungskosten sind im Sachverständigengutachten nicht kalkuliert, wurden von der … GmbH jedoch angesetzt….