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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostennachzahlung – Abwälzung von Kosten durch mietvertragliche Regelungen

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AG Lübeck, Az.: 31 C 2752/14, Urteil vom 08.04.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 4.050,00 € bis zum 07.04.2015 und ab dem 08.04.2015 auf 3750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen. Die Klägerin war Mieterin des Beklagten in der Wohnung S. S. in L… .

Die Parteien vereinbarten in § 2 des Mietvertrages:

„Mietzins und Nebenkosten

Die monatliche Grundmiete beträgt 420 EUR

Die Kosten der Garage betragen monatlich 50 EUR

Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von 150 EUR zu zahlen.

Insgesamt sind vom Mieter zu bezahlen: 620 EUR“

Die Klägerin behauptet, sie habe im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2013 monatlich 150 € Betriebskosten an den Beklagten gezahlt. Sie habe jedoch für die Jahre 2011 bis 2013 keine Betriebskostenabrechnungen erhalten. Zudem liege keine wirksame Vereinbarung i.S.v. § 556 BGB vor.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4050,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 492,54 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage in Höhe von 300,00 € zurückgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat der Klagrücknahme zugestimmt.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3750,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 492,54 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Mietbeginn sei der 01.09.2011 gewesen. Zudem sei das Mietverhältnis nicht zum 30.09.2013 beendet worden. Die Abrechnu[…]


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