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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufwendungsersatzanspruch – Anspruch Mangelbeseitigungskosten an Heizungsanlage

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Kein Anspruch für Mangelbeseitigungskosten an Heizungsanlage bei milden Außentemperaturen
AG Spandau, Az.: 6 C 345/08, Urteil vom 14.08.2008

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 161,96 nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 115,55 seit dem 17. Juli 2008 und aus weiteren Euro 46,41 seit dem 30. Juli 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht ab, § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Foto: ssuaphoto/ssuaphoto

Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch den restlichen Mietzins für Mai 2008. Dass der Zweitbeklagte zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen ist, ist unerheblich, da er – wie er selbst vorträgt – noch nicht aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist; letzteres ist nur im Wege einer rechtsgeschäftlichen Einigung sämtlicher Mietvertragsparteien möglich.

Die Mietzinsforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, der nach der von der Klägerin zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend als einzige Anspruchsgrundlage näher in Betracht kommt, besteht nicht. Die „umgehende Beseitigung des Mangels“ an der Therme war nicht „notwendig“. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 unter Bezugnahme auf Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643 den Ausfall der Heizung im Winter als einen Beispielsfall genannt, in dem die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen könnten. Indessen muss dies nicht auf jeden Heizungsausfall zutreffen, wie sich gerade auch aus der in Bezug genommenen Fundstelle erschließt. Dauner-Lieb hat a.a.O. das weitere Beispiel eines nächtlichen Wasserrohrbruchs gebildet (ebenso z.B. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 536a Rdnr. 16, der zusätzlich den Fall eines undichten Daches anführt). Dies zeigt, dass eine Notwendigkeit zur umgehenden Mangelbeseitigung eine besondere Intensität des Mangels erfordert, deren Beseitigung zur Erh[…]


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