Datenschutzbeauftragter erhält fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung.
Der Kläger bestreitet die Vorwürfe und klagt gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter über mehrere Jahre nicht wahrgenommen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. habe dies in einem Gutachten festgestellt. Der Kläger bestreitet jedoch, seine Aufgaben nicht erfüllt zu haben und betont, dass die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Verantwortung des Vorstands liege. Er sei jedoch als Datenschutzbeauftragter seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen. Die Beklagte behauptet zudem, seit vielen Jahren mit der Arbeitsleistung des Klägers unzufrieden zu sein und ihm bereits dreimal abgemahnt zu haben. Die fristlose Kündigung sei das Resultat beharrlicher Arbeitsverweigerung durch den Kläger. Der Kläger fordert die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Ein Gericht wird über den Fall entscheiden. […]
ArbG Heilbronn – Az.: 8 Ca 135/22 – Urteil vom 29.09.2022
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2022 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 45.859,59.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 14. Juni 2022.
Der aktuell 60 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 beschäftigt; dies zuletzt als Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) und Leiter der Rechtsabteilung bei einem Bruttoverdienst von zuletzt durchschnittlich EUR 16.392,86 (nach Angaben des Klägers) bzw. EUR 15.286,53 (Beklagtenangabe) monatlich (einschließlich anteiligem Bonus und geldwertem Vorteil). Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen wird auf Anl. KE 2 und K1 Bezug genommen. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2018 zum Datenschutzbeauftragten bestellt; er ist des Weiteren Datenschutzbeauftragter von drei Tochtergesellschaften.
Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der … . Sie beschäftigt als Konzernmutter 50 Mitarbeiter. Deutschlandweit sind ca. 1.000 und konzernweit 1.700 Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Klägers an. Inhaltlich wird insoweit auf Anl. KE 9 Bezug genommen. Mit[…]