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Mietkaution – Auskehrung der vom Mieter geleisteten Kaution

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AG Saarbrücken, Az.: 3 C 400/13, Urteil vom 22.04.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) 1.169,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.03.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen: der Beklagte zu 75 %, die Kläger zu 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die gegnerische Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Sureeporn Teerasatean /Shutterstock.com

Die Kläger begehren mit vorliegender Klage die Rückzahlung einer geleisteten Mietsicherheit in Höhe von restlichen 1.576,91€.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Anwesen … in Saarbrücken. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.2012.

Die Kläger leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 2.000,00 €.

Zu Beginn des Mietverhältnisses befanden sich in den Räumlichkeiten Jalousien.

Während der Mietzeit entfernte die Klägerin zu 2) zwei der Jalousien im Wohn- und Esszimmer, indem sie diese an den Führungsdrähten abschnitt, und die Lamellen in den Keller verbrachte. Die Deckenhalterung beließ sie unverändert. Der Beklagte wurde hierüber nicht informiert.

Die Toilettenanlage im Bad der Kläger wies bei Auszug deutliche Rissbildungen auf.

Der Beklagte rechnete über die Nebenkosten und die Kaution mit Datum vom 11.12.2012 ab.

Unter Berufung auf angebliche Schäden der Mietsache behielt er einen Teil der Kaution ein. Für die WC-Anlage machte er unter Berücksichtigung eines neu für alt Abzuges einen Ersatzbetrag von 1.091,91 € und für die Instandsetzung von Jalousien/Rollos in Wohn- und Esszimmer weitere 485,00 € (brutto) geltend. Eine Instandsetzung der Jalousien erfolgte nicht mehr.

Die Kläger akzeptierten die vorgenannten Abzüge nicht, und forderten den Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2013 unter Fristsetzung zum 27.03.2013 zur Auszahlung der restlichen Kaution auf.

Die Kläger behaupten, die Riss[…]


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