Landgericht Frankfurt
Az.: 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06
Urteil vom 31.01.2008
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 1599/06 (10), teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger Euro 2.043,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2006 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 29% und die Beklagte zu 71% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Anschlussberufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Form von Baustellen und Baulärm gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 2.043,90 Euro.
1.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Reise des Klägers teilweise mangelhaft im Sinne von § 651c I BGB gewesen ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein Reisemangel darin liegt, dass durch das direkt gegenüber dem Hotel des Klägers in Bau befindliche Großprojekt der „Jumeirah Palmeninsel“ und durch die Baustelle in der Nähe des Tennisplatzes des gebuchten Hotels erhebliche Beeinträchtigungen durch Baulärm[…]