Klägerin und Beklagter führten eine nichteheliche Beziehung und lebten in getrennten Wohnungen. Der Beklagte überließ der Klägerin eine Zweitkreditkarte und trug die Kosten für gemeinsame Reisen, Einkäufe und ein Schranksystem. Die Klägerin nutzte die Kreditkarte für gemeinsame Ausgaben sowie für private Online-Bestellungen. Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf eine Rückzahlung von 133.250,55 Euro hat, und forderte die Zahlung von 9.289,86 Euro für die Schäden an ihrem Fahrzeug. Der Beklagte verlangte von der Klägerin die Rückzahlung von 38.000 Euro und behauptete, es handele sich um ein Darlehen. Das Gericht wies die Klage ab und gab dem Beklagten teilweise statt. Die Klägerin musste dem Beklagten 33.000 Euro zurückzahlen, die sie mit der Kreditkarte ausgegeben hatte. Die Kosten für gemeinsame Reisen und das Schranksystem wurden als Geschenk angesehen und mussten nicht zurückgezahlt werden. Die Klageerledigungskosten wurden beiden Parteien auferlegt. Der Beklagte erhielt ein Kontaktverbot. Das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz war anhängig. […]
OLG Frankfurt – Az.: 17 U 125/21 – Urteil vom 12.10.2022
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 170/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage, mit der er die Klägerin auf Rückgabe von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen hat, sowie gegen die Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klage.
Die Parteien führen einen gehobenen Lebensstil. Die am XX.XX.1969 geborene Klägerin ist Stieftochter des aus der Industriellenfamilie stammenden Vorname1 A. Sie hat … erwachsene Kinder. Sie ist als Beruf1 ausgebildet und im Internet auf der Plattform „(…)“ gelistet. Der am XX.XX.1978 geborene Beklagte ist Geschäftsführer der Y GmbH und betätigt sich am Immobilienmarkt.
Die Parteien kannten sich seit Kindestagen, verloren sich zwischenzeitlich aus de[…]