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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regelmäßiger Cannabiskonsum in Abhängigkeit vom THC-COOH-Wert

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 2 B 2335/16, Beschluss vom 15.09.2016

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Darmstadt vom 01.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle des Senats, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die am 16. August 2016 gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte und mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 31. August 2016 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde ist zulässig.

Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Juli 2016 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2016 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L anzuordnen.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186) i. v. m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – i. d. F. vom 16. April 2014 (BGBl I 2010, 2023 – 2029) ist Inhabern einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erweisen. Ungeeignet sind nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere Fahrerlaubnisinhaber in deren Person ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 dieser Verordnung vorliegen.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 ist unter Beachtung der in der Vorbemerkung (insbesonderen Ziffer 3) zu dieser Anlage enthaltenen Maßgaben im Regelfall davon auszugehen dass eine Person zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, wenn sie gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag. Ebenso sind Personen ungeachtet der Frage ob sie zwischen […]


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