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Nachlasspflegschaft – Anforderungen an Anordnung

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OLG München – Az.: 31 Wx 145/18 – Beschluss vom 16.08.2018

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 13.3.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7950,65 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen im Ergebnis die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB betreffend den Nachlass des Erblassers und die Bestellung des Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht vor.

1. Gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

a) Dabei ist die Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 m.w.N.).

Unbekannt ist die Person (der) Erben aus Sicht des Nachlassgerichts, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stehen die gesetzlichen Erben des Erblassers weder mütterlich noch väterlich abschließend fest.

aa) Hinsichtlich der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben der dritten Ordnung väterlicherseits liegen derzeit keine urkundlich belastbare Erkenntnisse vor. Gleiches gilt hinsichtlich der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben der dritten Ordnung mütterlicherseits.

bb) Die Beteiligte zu 1 selbst hat zwar in dem Antwortschreiben an das Nachlassgericht vom 22.1.2018 angegeben, einen Erbschein betreffend die Rechtsnachfolge des Erblassers zu benötigen, worin die schlüssige Annahme der Erbschaft erblickt werden kann (vgl. Palandt/Weidlich BGB 77. Auflage <2018> § 1943 Rn. 2). Ob diese aber tatsächlich gesetzliche Erbin ist, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Entsprechende Nachweise für das von ihr erklärte Verwandtschaftsverhältnis liegen derzeit ebenfalls noch nicht vor. Die von ihr vorgelegten Geburtsurkunden belegen nicht umfassend und abschließend[…]


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