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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übergang Arbeitsverhältnis nach § 323 Abs. 2 UmwG – Voraussetzungen

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 1 Sa 29/16 – Urteil vom 09.05.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 2016 (11 Ca 152/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung.

Die Klägerin ist 60 Jahre alt und seit dem 1. Februar 1973 bei der Fa. L1 GmbH mit Sitz in N. (im Folgenden L1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Expertin Personal tätig gewesen. Sie war einer Gruppe D. zugeordnet. Die Klägerin erhält ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 5.036,81.

Die L1 beschäftigte an den Standorten B. und N. 400 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Muttergesellschaft des Konzerns führte ein konzernweites Programm zur Restrukturierung und Kostensenkung namens „S.“ durch, zu dem ein Teilprojekt namens G. gehörte. Im Rahmen dieses Programms beschloss die Muttergesellschaft, die bisher von L1 durchgeführten Aufträge künftig an konzernangehörige und konzernfremde Gesellschaften im Ausland und an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Die Gesellschafterversammlung der L1 beschloss, das Unternehmen aufzuspalten. Parallel hierzu entschied die Geschäftsführung der L1, den Betrieb in N. entsprechend diesem Spaltungsplan der Gesellschafterversammlung aufzuspalten. Die Aufträge und Prozesse, die weiterhin in Deutschland ausgeführt werden sollten, wurden der Beklagten zugeschrieben, die nicht der Beklagten zugeschriebenen Prozesse sollten der L2  N. GmbH (im Folgenden L2) zugeordnet werden.

Die L1 wurde entsprechend dem Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgespalten. Zuletzt waren bei ihr 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, Hauptauftraggeberin der L1 war die Muttergesellschaft des Konzerns. Die L1 hatte im Rahmen der ihr erteilten Aufträge administrative Dienstleistungen in erster Linie für konzernangehörige Gesellschaften, zum Teil aber auch für konzernfremde Gesellschaften durchgeführt.

Die Betriebsparteien der L1 schlossen am 8. Oktober 2013 zunächst einen Interessenausgleich mit Namensliste und am 6. März 2014 einen weitgehend inhaltsgleichen Interessenausgleich mit fest verbundener Namensliste. Hinsichtlich der Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 6. März 2014 wird auf die Anlage 1 zur Klagschrift vom 29. Juni 2015 (Bl. 8 bis 12 d. A.) verwiesen. In […]


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