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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zweifel an Geschäftsfähigkeit des Erklärenden bei falscher Schreibweise des eigenen Vornamens

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 64/22 – Beschluss vom 27.01.2023

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30.11.2022 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Im Grundbuch von X Blatt … des Amtsgerichts Y sind Herr S1 (im Folgenden: Erblasser) sowie die Antragstellerin und Beteiligte zu 2 zu je 1/2 als Miteigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 2 wurde am …1933 geboren.

Am 24.11.2022 haben die Antragsteller die Löschung eines Rechtes, die Schließung des Erbbaugrundbuches und die Eintragung einer Eigentumsvormerkung gemäß § 7 des (beigefügten) Vertrages beantragt. Dem Antrag beigefügt war ein Grundstückskaufvertrag vom 23.11.2022 (UVZ-Nr. … des Notars Z aus X). Ausweislich dieses Vertrages veräußern die Antragsteller und Beteiligten zu 1-4 (zugleich Erben des Erblassers) das verfahrensgegenständliche Grundstück, wobei die Beteiligte zu 2 durch ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, vertreten wurde. Ebenfalls beigefügt war die Generalvollmacht mit Betreuungsverfügung vom 10.05.2022 (UVZ-Nr. … des Notars Z aus X), mit der die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 umfassend bevollmächtigt hat. Am Ende der Urkunde befindet sich an der Stelle über der Unterschrift des Notars folgendes handschriftliches Schriftbild: Zunächst sind schwach ein „S“ sowie einige unleserliche Striche dahinter zu erkennen. Danach ist der Nachname der Beteiligten zu lesen und dahinter die Buchstabenfolge „Eran“. Zur Errichtung der Vollmachtsurkunde hatte sich der Notar in die Pflegeeinrichtung begeben, in der die Beteiligten zu 2 wohnt.

Nach einem ersten Hinweis des Grundbuchamtes vom 30.11.2022, in dem Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 geäußert wurden, nahm der Notar dahingehend Stellung, dass die Beteiligte zu 2 nach seiner Einschätzung zwar etwas aufgeregt, aber absolut klar und im Bilde gewesen sei, er habe mit ihr eingehend über die beabsi[…]


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