AG Velbert – Az.: 17 C 475/18 – Urteil vom 29.11.2019
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Velbert im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.10.2019 durch die Richterin pp. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,89 Euro zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte pp. in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen pp. Die Beklagte ist Anwohnerin des Hauses pp. 36, hierzu gehört eine Garage mit automatischen Garagentor, bedienbar mit einer Fernbedienung gegenüber der pp. 29 in Velbert.
Der Kläger stellte am 13.06.2018 sein Fahrzeug auf einer Fläche ab, die links und rechts jeweils von Garagen umgeben ist, um bei der Hausnummer 29 bei dem Zeugen pp. Wäsche abzuliefern. Die Beklagte näherte sich in ihrem Fahrzeug dem Garagenhof und öffnete mittels der Fernbedienung ihr Garagentor, ohne dass sie den davor befindlichen Bereich jedenfalls komplett einsehen konnte. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.
Der Kläger wegen des Schadens an seinem Fahrzeug einen Kostenvoranschlag eingeholt.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde die Kfz Haftpflichtversicherung der Beklagten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Zahlung aufgefordert, zuletzt mit Schreiben vom 23.07.2018 mit Zahlungsfrist bis zum 06.09.2018. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet, ihm sei ein Schaden in Höhe von 1.891,91 Euro netto zuzüglich der Unkostenpauschale von 25,00 Euro entstanden.
Er meint, die Klägerin habe, indem sie das Garagentor geöffnet habe, ohne den Bereich einsehen zu können, gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen. Auf der Fläche zwischen den Garagentoren bestehe ein kein Parkverbot.
Der Schaden sei zunächst bei der Kfz Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend gemacht worden, da diese sich bei dem Kläger zwecks Regulierung meldete.