OLG Stuttgart – Az.: 8 W 139/15 – Beschluss vom 23.01.2018
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariats Tübingen – Nachlassgericht – vom 16.02.2015 (Az.: I NG 46/2013) abgeändert:
Die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins nach Maßgabe des notariell beurkundeten Antrags der Beteiligten Ziff. 1 und 2 vom 27.10.2014 (Urkunde des Notars … – UR-Nr. …) werden für festgestellt erachtet.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 730.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … geborene und am … verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet mit dem am … vorverstorbenen … …. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind die gemeinsamen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes, die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind die Abkömmlinge des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 2 hat keine Abkömmlinge.
Die Erblasserin hat folgende Verfügungen von Todes wegen errichtet:
a) Ein privatschriftliches Testament vom 16. Oktober 1981 folgenden Inhalts:
„§1
Zum Alleinerben meines gesamten Vermögens setze ich meinen Ehemann … … ein. Zu Ersatzerben und zwar zu jeweils gleichen Teilen bestimme ich meine Söhne … … und … … und bei deren Wegfall deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge; bei Aussterben eines Stammes tritt Anwachsung ein.
§2
Die Einsetzung meines Ehemanns zum Alleinerben gilt nur unter der auflösenden Bedingung, dass er sich nach meinem Ableben nicht wiederverheiratet (§ 2075 BGB). Im Fall der Wiederverheiratung soll mein Ehemann rückwirkend auf den Zeitpunkt meines Ablebens die Stellung eines Vorerben haben, der von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist, von denen nach § 2136 BGB Befreiung gewährt werden kann. Die Nacherbfolge tritt mit der Wiederverheiratung ein.
Zu Nacherben und zwar zu gleichen Teilen bestimme ich meine Söhne … … und … …, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge; in Ermangelung von Abkömmlingen tritt Anwachsung ein. Mein Ehemann soll im Falle seiner Wiederverheiratung auf seinen Pflichtteil und den Zugewinn beschränkt sein. Die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände soll er als Vorausvermächtnis mit der Maßgabe erhalten, dass er sie bei seiner Wiederverheiratung an die Nacherben herauszugeben hat, falls und soweit diese es verl[…]