AG Marburg, Az.: 9 C 759/13 (81) Urteil vom 16.12.2014 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber Firma … aus Rechnung Nr. 113450-12 in Höhe von 3.159,20 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 08.01.13 und den Kläger in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen seit 10.09.2013 vorgerichtliche Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei … freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 3159,20 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 09.11.2013 kam in Sterzhausen zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers, ein BMW 318 i (E46) mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde. Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach voll anerkannt. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde von einem vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigen begutachtet. Dieser prognostizierte die Reparaturkosten auf 8.597,56 EUR brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er auf 6.400 EUR. Der Kläger ließ den Pkw unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.250,20 EUR. Die Beklagte rechnete nur den Wiederbeschaffungswert des Pkw ab, abzüglich des auf 1.309,00 EUR bezifferten Restwerts. Der Kläger behauptet, der Pkw sei trotz Verwendung von Gebrauchtteilen vollständig und fachgerecht instandgesetzt worden, welches einer von ihm beauftragter Sachverständiger bestätigte. Er habe den Wagen weiterhin in Benutzung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Klägerin von seiner Verbindlichkeit gegenüber Firma … aus Rechnung Nr. 113450-12 in Höhe von 3.159,20 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 08.01.13 und den Kläger in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit vorgerichtliche Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei … freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die durchgeführte Reparatur sei nicht vollständig und fachgerecht erfolgt. Die Rechnung des Autohauses … sei nicht vollständig. Sie ist der Auffassung, sie brauche einen Schaden, der laut Gutachten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, nicht zu erstatten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Klägerschriftsätze vom 29.07.2013, 14.11.2013, 18.03.2014, 07.08.2014, 18.09.2014 und die Beklagtenschriftsätze vom 12.09.2013, 16.09.2013, 16.10.2013, 29.10.2013, 06.08.2014, 06.10.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des … vom 01.07.2014 (Bl. 90 ff d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf restlichen Schadenersatz gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 7 StVG auf Grund des Verkehrsunfalls vom 09.11.2013 in Sterzhausen. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Kläger auch den restlichen zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen und ist nicht wegen § 251 Abs. 2 BGB auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands zu verweisen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH darf der Ersatz von Reparaturaufwendungen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen….