OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 346/22 – Beschluss vom 07.12.2022
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 15. Kammer – vom 1. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.208,83 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot.
Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. auch die ambulanten Pflegedienste gehören, ab 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, u.a. untersagen, dass sie in einer solchen Einrichtung tätig wird.
Hierauf gestützt untersagte das Gesundheitsamt des Antragsgegners mit Bescheid vom 15. September 2022 der ungeimpften Antragstellerin ihre Tätigkeit für den Betrieb C.., der dem Geltungsbereich des § 20a Abs. 1 Nr. 3 IfSG unterfällt, befristet bis zum 19. Dezember 2022.
Die Antragstellerin hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Hannover (15 A 4267/22) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
(Symbolfoto:Ground Picture/Shutterstock.com)Den Eilantrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Tätigkeitsverbot hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 1. November 2022 abgelehnt. Das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Das auf der Grundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG angeordnete Tätigkeitsverbot sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine Verfassungswidrigkeit der in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 IfSG normierten einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sei nicht festzustellen. Insoweit werde u.a. auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. September 2022 (14 ME 297/22, juris) v[…]