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Urlaubsabgeltungsanspruch: ruhendes Arbeitsverhältnis bei befristeter Erwerbsminderungsrente

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 15 Sa 191/10 – Urteil vom 29.03.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Oktober 2009 – 3 Ca 130/09 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.388,25 EUR (in Worten: Zehntausenddreihundertachtundachtzig und 25/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von je 20 Arbeitstagen gesetzlichem und je 10 Tagen tariflichem Urlaub sowie weiteren je 5 Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub.

Die seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannte Klägerin war vom 1. August 1978 bis 31. März 2009 bei der Beklagten, die Beteiligte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, als Sekretärin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt € 3.001,13.

Die Klägerin erkrankte im November 2003 arbeitsunfähig. Auf ihren Antrag wurde ihr vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die – auf ihr weiteres Gesuch – bis zum 31. März 2009 befristet verlängert wurde. Seit dem 1. April 2009 erhält die Klägerin unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (Bl. 16, 17 d.A.) richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem jeweils gültigen Rahmentarifvertrag für die Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, der zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. einerseits und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksleitung Hessen sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Hessen, andererseits abgeschlossen wurde. Dies waren zunächst – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – der Rahmentarifvertrag vom 1. Juli 2002 (im Folgenden: RTV-AVE 2002), der am selben Tag in Kraft trat, und sodann der Rahmentarifvertrag vom 31. März 2006 (im Folgenden: RTV-AVE 2006), der zum 1. Mai 2006 in Kraft trat. Beide Tarifverträge enthalten in ihren Bestimmungen zum Erholun[…]


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