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Gewerbemietvertrag – Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung

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LG Rostock – Az.: 3 O 377/17 (2) – Urteil vom 16.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten, zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 766.747,00 € festgesetzt (unter Berücksichtigung von 69.600 € für den Klageantrag zu 2.).
Tatbestand
Die Klägerin macht aus einem Mietvertrag einen Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung und einen Schadensersatzanspruch für ein eingeholtes Gutachten geltend.

Die Klägerin mietete 1994 Ladenräume und Kraftfahrzeugstellplätze. Vermieterin wurde später die Beklagte. Die Mietfläche wurde durch Anbauten erweitert. Auf den Mietvertrag und die entsprechenden Nachträge (Anlagen K1 bis K4) wird Bezug genommen. Am Anbau in Richtung Warnow, der 2007 errichtet wurde, traten ab 2009 Setzungsschäden auf. Die Beklagte ließ diese durch die von ihr eingeschaltete BTZ-Ingenieurbüro GmbH (im Folgenden: BTZ) beobachten und unternahm 2015 den Versuch einer Sanierung mittels Einbringung chemischer Substanzen in den Bauuntergrund, der nicht gelang. Die Beklagte ließ den voraussichtlichen Aufwand für den Abriss und die Neuerrichtung des Gebäudeteiles durch einen Architekten schätzen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Kosten in Höhe von netto 696.000 € entstehen würden (Anlage K 63). Die BTZ teilte unter anderem am 19.02.2016 der Beklagten mit, dass mögliche Gefahren durch den Anbau aktuell durch ein plötzliches Versagen des Baugrundes an der Böschung und durch herabfallende Elemente der abgehängten Unterdecke und der Dachkonstruktion bestehen und dass eine längerfristige Aussage zur Standsicherheit des Gebäudes nicht getroffen werden könne (Anlage K 24). Die Klägerin beauftragte in der Folge den öffentlich bestellten Sachverständigen Diplom-Ingenieur M. mit der Beurteilung der Setzungen des Anbaus. Dieser führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.04.2016 (Anlage K 26) unter anderem aus, dass eine aufwändige Sanierung erforderlich ist und es beim Versagen von Bauteilen zu einer Gefährdung von Menschenleben kommen kann und das kurzfristig geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, die ein weiteres Absacken des Anbaus verhindern, zum Beispiel eine empfohlene Tiefergründung. Der Sachverständige berechnete für seine Stellungnahme 1147 €, welche die Klägerin als Schadensersatzanspruch geltend[…]


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