Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az.: 8 Ca 8079/12
Urteil vom 10.10.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.06.2011 vereinbarten Befristung am 31.01.2012 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verteilerin weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.040,00 festgesetzt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie um einen damit im Zusammenhang stehenden Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die am 02.08.1969 geborene Klägerin ist seit dem 08.09.2009 als Verteilerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 760,- € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden. Nach mehreren jeweils befristeten Verträgen schlossen die Parteien zuletzt unter dem 27.06.2011 den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag, der eine Befristung vom 09.09.2011 bis zum 31.01.2012 vorsieht. Als Sachgrund für die Befristung sind in dem Vertrag angegeben: Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters „“.
Nach Ablauf der Befristung erschien die Klägerin am 01.02.2012 zum Dienstbeginn um 05.20 Uhr und nahm die Arbeit auf. Um 06:15 Uhr wurde sie von der zuständigen Personaldisponentin angesprochen, dass ihr neuer Vertrag oben bereit liege. Um 08:15 Uhr erschien die Klägerin mit der Kollegin im Disponentenbüro. Beide weigerten sich, die neuen befristeten Verträge zu unterzeichnen. Am Mittag fand ein Gespräch zwischen den beiden Mitarbeiterinnen, dem Niederlassungsleiter und dem Leiter des Zustellstützpunktes statt, in welchem der Niederlassungsleiter der Klägerin und ihrer Kollegin erklärte, dass ab sofort auf ihre Mitarbeit verzichtet würde.
Mit ihrer am 21.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, das[…]