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WEG – übrige Eigentümer sind nicht die Eigentümergemeinschaft

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LG Itzehoe – Az.: 11 S 40/21 – Urteil vom 04.03.2022

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20.07.2021, Az. 37a C 1/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger haben aufgrund der auf der Eigentümerversammlung vom 01.12.2020 (dem ersten Tag der Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, WEMoG) zu TOP 2, 7, 8 und 11c gefassten Beschlüsse eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage erhoben.

Das Amtsgericht Ahrensburg hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Auf die Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils 1. Instanz die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 01.12.2020 zu TOP 2, TOP 7, TOP 8 und TOP 11c für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20.07.2021, Az. 37a C 1/21 zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Für die Klage gilt das neue Wohnungseigentumsrecht in der Fassung nach Inkrafttreten des WEMoG (Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften – Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz -) zum 01.12.2021.

Nach §§ 48 Abs. 5 WEG, 44 Abs. 2 WEG war die Beschlussklage daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend beklagten übrigen Wohnungseigentümer nicht passivlegitimiert sind und eine Rubrumsberichtigung dahingehend, dass die Klage vom 30.12.2020 sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtet, nicht in Betracht kommt (1.). Auch ein Parteiwechsel ist nicht anzunehmen (2.).

1. Die an eine Auslegung der Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen für den Fall, dass entgegen der ab 01.12.2020 geltenden Rechtslage die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer statt gegen die nunmehr gem. § 44 Abs. 2 WEG passivlegitimierte WEG […]


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