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Wohngebäudeversicherung – notwendige Reparaturkosten nach Wasserschaden

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 186/20 – Urteil vom 28.04.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 204/19 – wird zurückzuweisen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Feststellungsklage die Einstandsverpflichtung für Schadensbeseitigungskosten, die nach einem Wasserschaden im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen an Heizungsrohren im Fußboden des klägerischen Wohnhauses entstanden sind. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, der auch von der Berufung zugrunde gelegt wird.

Das Landgericht hat der Klage mit einem der Beklagten am 10.08.2020 zugestellten Urteil ganz überwiegend entsprochen und in der Hauptsache festgestellt, dass die zur Vorbereitung der Trocknung im Fußbodenbereich im Zuge des Leitungswasserschadens vom 14.02.2019 im Wohnhaus … in … von der Firma (X) verursachten Beschädigungen der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung … zu regulieren sind. Hinsichtlich der zudem geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger zu 4% und der Beklagten zu 96 % auferlegt.

(Symbolfoto: Jozef Sowa/Shutterstock.com)

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein versicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für den an den Heizungsrohren im Fußboden seines Wohnhauses entstandenen Schaden durch die Reparaturarbeiten zust[…]


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