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Rückauflassungsvormerkung zur Absicherung eines Widerrufsrechts des Veräußerers

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Rückauflassungsvormerkung: Hofübergabe günstiger als gedacht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 15.05.2023 den Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten eines Vaters (Veräußerer) auf dem Grundbesitz seines Sohnes auf 242.762,20 € festgesetzt. Diese Entscheidung basiert auf der Anwendung der Privilegierung des § 48 Abs. 1 GNotKG, die landwirtschaftliche Betriebsübergaben in Familienhand fördert. Der festgesetzte Wert entspricht dem vierfachen Einheitswert und steht im Einklang mit dem Ziel, leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Familienhand zu erhalten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 61/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückauflassungsvormerkung: Sicherung des Rückübereignungsanspruchs des Vaters bei Widerruf.
Widerrufsrecht: Enthalten im Hofübertragungsvertrag für bestimmte Situationen wie Veräußerung ohne Zustimmung.
Geschäftswertfestsetzung: Ursprüngliche Festsetzung von 3 Mio. € wurde auf 242.762,20 € reduziert.
Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG: Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebsübergaben in Familienhand.
Erfüllung der Voraussetzungen: Notwendige Bedingungen des § 48 Abs. 1 GNotKG wurden erfüllt, da der Betrieb weiterhin in Familienhand bleibt und existenzsichernd ist.
Berücksichtigung des Einheitswerts: Vierfacher Einheitswert als Grundlage für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens.
Ziel des Gesetzes: Erhaltung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Familienhand.
Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist endgültig und nicht anfechtbar.

Rückauflassungsvormerkung: Ein juristisches Instrument zur Sicherung von Eigentumsrechten
(Symbolfoto: Reinhardt a[…]


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