Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 136/20 – Urteil vom 14.09.2021
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.10.2020, Az. 11 O 277/19, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Ergänzung der notariellen Nachlassverzeichnisse vom 13.11.2019 in folgenden Punkten:
a. über den Bestand des Nachlasses der am …2014 verstorbenen T… E… H… (Erblasserin), zuletzt wohnhaft … -Allee 34, … T…, zum Todestag …2014 sowie über den Bestand des Nachlasses ihres am ….2016 verstorbenen Ehemannes H… K… H… (Erblasser), zuletzt wohnhaft … -Allee 34, … T…, zum Todestag …2016:
nur hinsichtlich Ziff. II § 6 der vorliegenden Nachlassverzeichnisse (Konten, Schließfach), hier: etwaige weitere zuvor ermittelte Konten nebst Kontostand am Todestag des jeweiligen Inhabers,
und Ziffer II § 8 des Nachlassverzeichnisses nach dem Erblasser (Hypotheken und sonstige Forderungen gegen Dritte), hier: Bestand etwaiger Forderungen des Erblassers gegen die (X).
b. über alle möglicherweise erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin und des Erblassers (Schenkungen und gemischte Schenkungen), sofern sie in den letzten 10 Jahren vor den jeweiligen Todestagen erfolgt sind, jeweils unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzuges,
c. über alle nach den §§ 2325, 2316 BGB möglicherweise ausgleichspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers an die Beklagten oder an Dritte,
zu b. und c. jedoch nur hinsichtlich des in das Grundbuch von T…, Bl. (2) übertragenen Grundstücks (Gebäude- und Freifläche …-Allee 36, 21 qm).
Im Übrigen wird die Klage in der ersten Stufe abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.500 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangt weitere Auskunft durch Vorlage bzw. Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Klägerin und die Beklagten sind Geschwister und die einzigen Nachkommen aus der Ehe des am …2016 verstorbenen H… K… H… und der am …2014 vorverstorbenen T… E… H… . Mit gemeinschaftlicher letztwilliger Verfügung vom 27.10.2012 setzten sich die Erblasser gegensei[…]