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Gewerberaummiete –  Mietreduzierung bei pandemie-bedingter Schließung

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OLG Schleswig – Az.: 12 U 116/21 – Urteil vom 22.06.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.09.2021, Az. 4 O 162/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.279,80 Euro Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf 19.420,80 Euro seit dem 06.04.2020, auf weitere 22.848,00 Euro seit dem 6.05.2020, auf weitere 9.163,00 Euro seit dem 06.02.2021 sowie auf weitere 22.848,00 Euro seit dem 4.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz trägt die Klägerin zu 8%, die Beklagte zu 92%. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht diese Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 149.757,65 Euro festgesetzt.

Der Gegenstandswert wird für die erste Instanz von Amts wegen auf 180.523,00 Euro abgeändert.
Gründe:
I.

Die Parteien sind verbunden durch einen Gewerberaummietvertrag aus dem April 2012 nebst Nachtrag aus dem Dezember 2013. Die monatliche Miete beläuft sich ausweislich des Mietvertrags auf 17.300,00 Euro zuzügl. Betriebskosten von 1.900,00 Euro zuzügl. USt., insgesamt auf 22.848,00 Euro.

Die vermieteten Geschäftsräume befinden sich im X Weg ### in Y, Vermieterin ist die Klägerin, Mieterin ist die Beklagte. Die vermietete Fläche von ca. 1.100 qm besteht aus Ladenfläche, Nebenräumen, Lagerflächen, Büros u.ä.

In der „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein“ ordnete die Landesregierung Schleswig-Holstein die Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels ab dem 19.03.2020 an, sog. Lockdown I. Das Geschäft der Beklagten fiel in keine der dort genannten Ausnahmekategorien, sodass die Beklagte von der angeordneten Schließung betroffen war und ihr Geschäft dementsprechend schloss. Zum 20.04.2020 wurde eine Anpassung der Regelungen beschlossen. Danach durften Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² unter Auflagen wieder öffnen, Geschäfte wie das der Beklagten, die über eine größere Verkau[…]


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