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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

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AG Wetzlar, Az.: 30 C 1479/12 (30), Urteil vom 25.02.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 596,96 € für den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 02.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 316,18 € für den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 02.11.2012 von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Röhm und Conrad freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Folgeschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 30.07.2012 in Wetzlar in Höhe von 50 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 26 % und der Kläger 74 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Unfallgeschehens.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Opel Zafira, amtliches Kennzeichen … . Am 30.07.2012 gegen 23:40 Uhr befand er sich mit diesem Fahrzeug auf dem Gelände der Aral-Tankstelle an der Bergstraße 4 in Wetzlar. Dort parkte in Längsrichtung an der Kopfseite zur Fahrschule S der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war. Dieser beabsichtigte rückwärts auszuparken. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers.

Der Kläger holte ein Gutachten bei der DEKRA ein. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 09.08.2012 (Bl. 9-25 der Akte) wird verwiesen. Den ihm entstandenen Gesamtschaden beziffert er auf 5260,94 €. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf seine Aufstellung (Bl. 4,5 der Akte) verwiesen.

Der Klägervertreter bezifferte mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 30-32 der Akte) den Schaden gegenüber den Beklagten. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 30.08.2012 (Bl. 37 der Akte) unter einer Haftungsquote von 50 % ab und zahlte 1925,83 € aus.

Der Kläger will sein Fahrzeug noch reparieren lassen und beziffert die voraussichtlich anfallenden[…]


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