Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf ungeknicktes/ungefaltetes Zeugnis

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Kiel – Az.: 1 Ca 1712 c/17 – Urteil vom 06.03.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem 31.05.2017 erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen und in einem DIN-A4-Umschlag, nicht gefaltet, zu übersenden:

„…

H…-H…, 31.05.2017

Arbeitszeugnis

Frau B. L., geb. am … 1959, war seit dem 01.06.2015 bei dem Rechtsvorgänger unseres Betriebes, dem Alten und Pflegeheim Haus H., als examinierte Pflegefachkraft der Altenpflege beschäftigt. Ab dem 01.07.2016 wurde der Betrieb von uns übernommen. Seitdem war Frau L. durchgehend im Nachtdienst für unser Unternehmen beschäftigt. Das Aufgabenfeld einer examinierten Fachkraft im Nachtdienst umfasst dabei unter anderem folgendes:

Stellen der Medikamente für den Tagdienst
Vorausstellen der Medikamente für die kommende Nachtschichtwoche
Verabreichen der Nachtmedikation
Grund und -Behandlungspflege nach Bedarf
Versorgung mit Nahrung oder Flüssigkeiten nach Bedarf
Regelmäßiges Lagern der Bewohner zur Dekubitusprophylaxe
Regelmäßige Versorgung mit Inkontinenzmaterialien
Regelmäßige Rundgänge, um den Gesundheitszustand der Bewohner zu kontrollieren

-Reinigung von Pflegehilfsprodukten, die im Tagdienst verwendet werden

Ab Oktober 2016 übte Frau L. zudem die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitungen für unser Unternehmen aus. In dieser Funktion erstellte Frau L. zudem das Qualitätsmanagement-Handbuch für unser Unternehmen.

Frau L. arbeitete jederzeit sicher und selbstständig. Sie führte alle Aufgaben mit Elan und Pflichtbewusstsein aus. Frau L. verfügt über entsprechende Fachkenntnisse, die die erfolgreich einsetzte. Sie nahm wiederholt die Gelegenheit wahr, sich fachlich fortzubilden. Sie war anerkannt und beliebt und verstand es, ihre Arbeitskollegen zu erfolgreichem Arbeitseinsatz zu motivieren.

Frau L. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war höflich und korrekt. Ihr Verhalten gegenüber Patienten war immer einwandfrei und sie war aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft bei den Patienten und deren Angehörigen beliebt und angesehen.

Frau L. verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch zum 31.05.2017.

M. S.

A. Sc.

Heimleitung

Heimleitung“

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen als Ges[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv