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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) wegen Zuhälterei und Menschenhandel

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 17 Sa 1567/08
Urteil vom 12.02.2009
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum, Az.: 5 Ca 1115/08

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.08.2008 – 5 Ca 1115/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der am 17.12.1981 geborene, verheiratete, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender, ab dem 21.07.2001 als Straßenbauer bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.315,42 € tätig.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 20.07.2001 (Bl. 5, 6 d.A.) zugrunde. Gem. § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G), des Bezirkszusatztarifvertrages (BZTG/NRW) zum BMT-G und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Seit dem 01.10.2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD-AT und TVöD-BT-V) anwendbar.
In der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 25.02.2008 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Ihm wurden Zuhälterei und Menschenhandel vorgeworfen.
Am 08.04.2008 nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen Zuhälterei, vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschraubs, Erpressung und schwerer Menschenhandels sowie sexueller Nötigung hörte die Beklagte den Kläger an. Er bestritt die in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfe und bekräftigte, dass diese unbegründet seien, da alles auf freiwilliger Basis abgelaufen sei.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.04.2008 verurteilte das Landgericht Bochum den Kläger wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bew[…]


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