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Folgen einer chiropraktischen Behandlung – Aufklärungspflicht eines Orthopäden

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1461/13, Beschluss vom 27.02.2014

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wie folgt gefasst wird:

a. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin vom Beklagten wegen dessen Behandlung der Anspruchstellerin am 19. Juni 2008 materiellen und immateriellen Schadensersatz beansprucht,

b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die noch nicht festgestellten Verdienstausfallschäden des Jahres 2011 sowie alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die die Klägerin infolge der von dem Beklagten am 19. Juni 2008 an ihr vorgenommenen chiropraktischen Manipulation noch erleiden wird,

c. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet entsprechende Sicherheit.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 90.000 €.
Gründe
Symbolfoto: Von Teeradej /Shutterstock.com

Die Berufung ist aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2014 unbegründet. Dort hat der Senat seine Absicht, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wie folgt erläutert:

„1. Die 1954 geborene Klägerin, eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, suchte am 19. Juni 2008 wegen Rückenschmerzen, die seit einigen Tagen persistierten, die Praxis des beklagten Orthopäden auf. Neben der klinischen Untersuchung fertigte der Beklagte Röntgenbilder, die keinerlei knöcherne Verletzungen zeigten. Sodann nahm der Beklagte eine chirotherapeutische Manipulation, nämlich einen sogenannten Panthersprung und einen Kreuzhandgriff, vor.

Vier Tage später ergab die von der Klägerin andernorts veranlasste MRT – Untersuchung eine Fraktur der massa lateralis des os sacrum beidseits, eine Fraktur des Querfortsatzes am[…]


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