Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 334/18 – Urteil vom 15.01.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.07.2018 – 4 Ca 314/18 – teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 646,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 94 %, die Beklagte trägt 6 % der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2017 als Assistent in der tierärztlichen Praxis der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.500,– EUR beschäftigt. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien lautet auszugsweise:
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche. Bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit ist zulässig und richtet sich nach betrieblichen Notwendigkeiten.
…
(3) Der Bereitschaftsdienst am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen wird durch 1 Tag Freizeit ausgeglichen. Die nächtliche Rufbereitschaft während der Woche außerhalb des Bereitschaftsdienstes am Wochenende wird mit 1 Tag(en) Freizeit abgegolten.
Die Ausgleichstage sind zeitnah nach Absprache zu nehmen.
In der Praxis der Beklagten wird am Samstag vormittags eine Notfallsprechstunde vorgehalten. Hierzu und zu Diensten nach Feierabend in der Woche wurde der Kläger regelmäßig eingeteilt. Für diese Heranziehungszeiten gewährte die Beklagte ihm insgesamt 29 freie Tage als Ausgleichstage.
Vom Bruttogehalt des Klägers für Dezember 2017 zog die Beklagte EUR 646,16 ab.
Diesen Betrag sowie die Vergütung für insgesamt 70 nicht gewährte Ausgleichstage macht der Kläger nunmehr geltend.
Hierzu hat er vorgetragen:
Nach seiner Auffassung sei § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags so zu verstehen, dass für einen nächtlichen Bereitschaftsdienst jeweils ein Tag Freizeit zu gewähren sei. Aus der Klausel ergebe sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob für das Ab- leisten einer Woche Rufbereitschaft ein freier Tag gewährt werde oder bereits bei Ableistung eines Tages Rufbereitschaft.
Im Übrigen seien sämtliche außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von i[…]