LG München I – Az.: 14 S 19016/18 – Beschluss vom 30.04.2019
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I- am 30.04.2019 folgenden Beschluss
1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vorn 22.11.2018 (Az. 463 C 15208/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.11.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,– festgesetzt.
Gründe:
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts München vom 22.11.2018 Bezug genommen.
Die Kläger und der Beklagte zu 1) sind Geschwister; die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Mit schriftlichem Mietvertrag vom 12.03.2002 hatte die mittlerweile verstorbene Mutter der Parteien, die streitgegenständliche Mietwohnung in zu einer Bruttowarmmiete von 800,- Euro an den Beklagten zu 1) vermietet. In der Warmmiete enthalten war ein Nebenkostenanteil von 200,-¬Euro. In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages war Folgendes vereinbart: „Die maßgebliche Wohnfläche zur Bemessung des Mietzinses beträgt 110 m2. Der Mietvertrag wurde auf Lebenszeit des Beklagten abgeschlossen, wobei die monatliche Miete mit Ausnahme des Nebenkostenanteils bis zum Ende der Mietzeit nicht erhöht werden konnte bzw. kann. Vereinbart wurde ferner ein Ausschluss der ordentlichen Vermieterkündigung für die Dauer der Laufzeit des Mietverhältnisses sowie – teilweise – auch ein Ausschluss des Rechts des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung.
Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2015 traten die Kläger in das Mietverhältnis ein, §§ 1922, 1967 BGB; auch der Beklagte zu 1) war zur Erbschaft berufen, schlug sein Erbe allerdings aus. Zwischen den Parteien entstand in Folge ein heftiger erbrechtlicher Streit, insbesondere um die Auseinandersetzung und das Besitzrecht des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau an zwei Wohnungen in dem Anwesen …….
Die Kläger halten den Mietvertrag aus dem Jahr 2002 für sittenwidrig, überdies haben sie das bestehende Mietverhältnis im Laufe des Verfahrens vielfach fristlos und ordentlich verhaltensbedingt gekündigt.
Mit Endurteil vom 22.11.2018 wies das Amtsgericht die Klage auf Nutzungsentschädigung sowie Räumung und Herausgabe vollumfänglich ab. Hiergegen richtet sich die von den Klägern mit Schriftsatz vom 27.122018 eingelegte und mit Schriftsatz vo[…]