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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Steuerkettengeräuschen

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OLG Frankfurt – Az.: 24 U 26/15 – Urteil vom 21.04.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 29.591,11.
Gründe
I.

Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen Steuerkettengeräuschen (Symbolfoto: Von Bhakpong/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 9.336,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Kraftfahrzeuges Marke1, … zu zahlen, den Kläger gegenüber der A Bank GmbH, B-Str. … in Stadt1 von der noch offenen Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von 20.255.- Euro freizustellen, an den Kläger weitere 1.827,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage als Kosten der aussergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV1 die Klage abgewiesen.

Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und im übrigen auf das Gutachten vom 18.04.2014 nebst mündlicher Erläuterung vom 21.11.2014 (GA 224) verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt[…]


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