KG Berlin – Az.: 1 W 173/17 – Beschluss vom 04.05.2017
Die Zwischenverfügung wird zu Punkt 1 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist seit dem 12. April 2016 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 11. April 2016 bewilligte sie zur UR-Nr. … 2… /2… des Notars A… S… in B… die Aufteilung des Grundstücks in 57 Wohnungseigentumsrechte und 14 Teileigentumsrechte. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2016 beantragte der Urkundsnotar unter Beifügung seiner UR-Nr. … 2… /2… den Vollzug der Grundstücksaufteilung im Grundbuch.
Mit dem Notar am 9. Juni 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wies das Grundbuchamt u.a. auf das Erfordernis der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen hin und setzte zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Frist von sechs Wochen.
Das Grundbuchamt hat mit dem Notar am 27. Juli 2016 zugestelltem Beschluss vom 22. Juli 2016 den Antrag auf Fristverlängerung sowie denjenigen vom 11. April 2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 Beschwerde erhoben mit dem Hinweis, die erforderte Abgeschlossenheitsbescheinigung sei zu einem anderen Grundbuch (derselben Abteilung des Grundbuchamts) eingereicht worden. Tatsächlich hatte er mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 die am 2. Juni 2016 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 2… /3… des Bezirksamts N… von B… zum Grundbuch von N… Blatt 8… eingereicht. Das dortige Grundbuchblatt hatte das Grundbuchamt auf Antrag eines mit dem Urkundsnotar verbundenen anderen Notars am 15. April 2016 geschlossen und neue Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher angelegt.
Das Grundbuchamt hat in der Folge den Schriftsatz vom 23. Juni 2016 zu den hiesigen Grundakten genommen und mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 u.a. auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung für das Gebiet “R…” hingewiesen, weshalb nunmehr die Vorlage einer Genehmigung des Bezirksamts erforderlich sei. Gegen diese Auffassung hat sich der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 gewandt, worauf das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20. März 2017 “der Beschwerde vom 28.7.2016 in der Fassung der Beschwerdeschrift vom 6.2.2017 nicht abgeholfen” hat.
II.
1. Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Verfahrens ist allein Punkt 1 der Zwischenverfügung vom 19. August 2016. Nur dagegen hat der Notar mit Schriftsatz vom 6. […]