Bauvertrag: Anscheinsvollmacht des Architekten bindet Bauherren an Nachtragsaufträge
In einem Fall vor dem OLG Köln ging es um Ansprüche auf Zahlung restlichen Werklohns für Tiefbauarbeiten, die ein Bauunternehmen für einen Bauherrn durchgeführt hatte. Der Streit drehte sich um Nachtragsaufträge und die Frage, ob der Architekt, der von der Beklagten mit der Bauüberwachung beauftragt wurde, berechtigt war, solche Aufträge im Namen des Bauherrn zu erteilen. Das Gericht entschied, dass der Architekt aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt war, Nachtragsaufträge zu erteilen, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Betrages zuzüglich Zinsen. Das Urteil betont die Bedeutung der Anscheinsvollmacht und deren Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten im Bauvertragsrecht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Architekt wurde als bevollmächtigt angesehen, im Namen des Bauherrn Nachtragsaufträge zu erteilen.
Die Klägerin erhielt Zahlungsansprüche für durchgeführte Tiefbauarbeiten inklusive Nachträgen.
Prüffähigkeit der Schlussrechnung und Anspruch auf Restwerklohn wurden bestätigt.
Die Beklagte muss den ausstehenden Betrag zuzüglich Zinsen zahlen.
Das Urteil zeigt, dass Anscheinsvollmachten im Baurecht erhebliche rechtliche Folgen haben können.
Der Architekt hatte die Befugnis, im Namen des Bauherrn Nachtragsaufträge zu erteilen.
Das Gericht erkannte den Anspruch des Bauunternehmens auf den restlichen Werklohn an.
Die Schlussrechnung wurde als prüffähig angesehen, und die vorgenommenen Kürzungen durch den Architekten wurden akzeptiert.
Der Bauvertrag und zusätzliche Nachträge bildeten die Grundlage der Vergütungsforderung.
Die Anscheinsvollmacht des Architekten basierte auf seinem Handeln mit Wissen und im Interesse des Bauherrn.
Die Klägerin konnte sämtliche durchgeführte Arbeiten, einschließlich der strittigen Nachträge, belegen.
Die Beklagte wurde zur Zahlung des offenen Betrags zuzüglich Zinsen verurteilt.
Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit klarer Vereinbarungen und Vollmachten bei Bauprojekte[…]