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Rechtsschutzversicherung – Risikoausschlussklausel Erwerbs- und Baufinanzierung

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KG Berlin – Az.: 6 U 21/17 – Beschluss vom 20.06.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 79/16 – wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 35.107,24 € zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte beruft sich auf unter § 3 (1) d der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (ARB 2002/2) vereinbarte Ausschlusstatbestände.

Mit Urteil vom 23. Dezember 2015, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen K.-P. H. und A. Sch. wegen Nichteinhaltung einer Treuhandvereinbarung betreffend den Erwerb, die Sanierung und die Finanzierung eines Grundstückserwerbs bedingungs-/tarifgemäße Deckung zu gewähren und dies damit begründet, dass tatbestandlich weder der Ausschlusstatbestand des “Baurisikos” noch der des “Bauerwerbsrisikos” eingreife. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Februar 2017 eingegangene und – nach antragsgemäßer Fristverlängerung um einen Monat – mit am 12. April 2017 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des Erstgerichts; sie ist der Ansicht, der in den Ausschlusstatbeständen geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem Baugrundstückserwerbs- und Bauvertrag sei gegeben, schon weil der Treuhandvertrag ohne diese nachfolgend abgeschlossenen Verträge nie zustande gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12. April 2017 und den Schriftsatz vom 29. Mai 2017 verwiesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Dezembe[…]


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