BayObLG – Az.: 201 ObOWi 907/21 – Beschluss vom 23.08.2021
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 08.04.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Stadt X verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 26.11.2020 wegen einer am 05.11.2020 um 12:46 Uhr in X begangenen vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen (§§ 27 Nr. 18, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 2 der am 02.11.2020 in Kraft und am 30.11.2020 außer Kraft getretenen 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 [BayMBl. 2020 Nr. 616] i.V.m. Nr. 1 der Allgemeinverfügung der Stadt X vom 24.10.2020 eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro. Nach form- und fristgerechter Einlegung des Einspruchs hat das Amtsgericht den Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.04.2021 aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil er jedenfalls in der Hauptverhandlung hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass er zum Tatzeitpunkt von der Maskenpflicht befreit gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den sie wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG) mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde und hat mit Stellungnahme vom 09.07.2021 beantragt, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde zuzulassen, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts vom 08.04.2021 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 16.08.2021 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die nach Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt den zugehörigen Feststellungen.
1. Die […]