OLG Köln – Az.: 17 U 57/16 – Urteil vom 22.08.2018
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 144/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, welche diese jeweils selbst zu tragen haben, werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil sowie das vorbezeichnete erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
I. Der Beklagte ist Eigentümer eines in der A-tstraße 35 in B gelegenen Hausgrundstücks samt aufstehendem mehrgeschossigem Gebäude. Dieses ist mittig platziert zwischen die unmittelbar angrenzenden, ebenfalls mehrgeschossig bebauten Grundstücke A-straße 33 und 37, wobei das Grundstück A-straße 33 ebenfalls im Eigentum des Klägers steht. Im Jahr 2011 beabsichtigte der Beklagte, das seinerzeit auf dem Grundstück A-straße 35 vorhandene Gebäude abzureißen und in der entstehenden Baulücke ein neues Gebäude unter Anbindung an das Haus A-straße 33 zu errichten. Im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Neubaus sollten Räumlichkeiten für eine Gastronomienutzung entstehen, welche die bereits in dem Haus A-straße 33 durch einen Pächter des Beklagten betriebene Gaststätte/Bar erweitern würden. Im zweiten und dritten Obergeschoss des Neubaus sollten Wohnungen entstehen.
Mit Bauwerkvertrag vom 17.06.2011 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der schlüsselfertigen Erstellung des vorbezeichneten Wohn- und Gewerbeobjekts unter Abriss des Bestandsgebäudes zum Pauschalfestpreis von insgesamt brutto 479.000,00 EUR. Unter § 3 Ziffer 1 des Vertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 1 (Bl. 9 ff d. A. = Anlage B 1 in Leitzordner I) verwiesen wird, war bestimmt, dass der Auftragnehmer mit der Baumaßnahme 20 Arbeitstage nach Vorlage von alsdann aufgeführten insgesamt sechs Voraussetzungen, darunter die Vorlage der auflagenfreien Baugenehmigung, beginne. Ziffer 2 der erwähnten Vertragsbestimmung sah vor, dass „…die Bauzeit/Ausführungszeit bei einem Haus mit Keller 8 Monate ab dem vertraglich zugesicherten Baubeginn…“ betrage. Die Baugenehmigung lag zwar am 17.08.2011 vor; zwei der w[…]